Berufsbezeichnung
· Hildegard Löring, Rechtsanwältin, Deutschland· Mr. Dirk J. von Rosenstiel, Advocaat, Niederlande
Kanzleianschrift
Rechtsanwaltskanzlei Löring & von Rosenstiel, Sendplatz 7, D-48629 Metelen, Tel.: 0049 (0)25 56 / 989 63;Fax: 0049 (0)25 56 / 989 64; E-Mail: loering@metlaw.de; Homepage: www.metlaw.de
Zuständige Kammer
Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, D-59063 Hammwww.rechtsanwaltskammer-hamm.de; info@rak-hamm.de
Berufsrechtliche Regelungen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung (BORA), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Fachanwaltsordnung (FAO), Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE). Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.Berufshaftpflichtversicherung
Westfälische Provinzial Versicherung AG, Provinzial-Allee 1, D-48131 MünsterUrheberrechtsschutz dieser Website
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Soweit wir auf unserer Website auf externe Seiten verweisen, stellen wir klar, dass wir deren Inhalte nicht pflegen und auf die Inhalte keinen Einfluss haben. Von den dortigen Äußerungen distanzieren wir uns, da wir für externe Seiten keine Haftung übernehmen können.Kanzleibeschwerderegelung für die deutsche Hauptniederlassung
Nachfolgende Schlichtungsstellen sind für außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren zwischen Anwalt und Mandant möglich:
Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm
Telefon 0 23 81/98 50 00, Telefax 0 23 81/98 50 50
eMail info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17/18, 10179 Berlin
Telefon 030/28 444 17-0, Telefax 030/28 444 17-12
eMail schlichtungsstelle@brak.de, Internet: www.s-d-r.org
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Kanzleibeschwerderegelung Löring & Von Rosenstiel der niederländischen Zweigstelle
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Kanzleibeschwerderegelung wird verstanden unter:- Kanzlei: die niederländische Zweigstelle der Löring & Von Rosenstiel GbR;
- Beschwerde: jede schriftliche Unzufriedenheitsäußerung von oder im Namen des Mandanten gegen
den niederländischen Anwalt oder die unter seiner Verantwortung tätigen Personen bezüglich des
Zustandekommens und der Ausführung des Auftrags, der Qualität der Dienstleistung oder der
Höhe der Rechnung;
- Kläger: der Mandant oder sein Vertreter, der eine Beschwerde äußert;
- Beschwerdefunktionär: der Anwalt, der mit der Abwicklung der Beschwerde beauftragt ist.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Kanzleibeschwerderegelung ist auf jeden Auftrag zwischen dem niederländischen Anwalt von Löring & Von Rosenstiel und dem Mandanten anwendbar.Artikel 3 Zielsetzung
Diese Kanzleibeschwerderegelung hat zum Ziel:a. die Festlegung eines Verfahrens um Beschwerden binnen einer angemessenen Frist auf eine konstruktive
Art und Weise abzuwickeln;
b. das Festlegen eines Verfahrens, um die Ursachen der Beschwerden festzustellen;
c. den Erhalt und die Verbesserung von bestehenden Beziehungen mittels einer guten
Beschwerdebehandlung.
d. das Trainieren von Mitarbeitern, um auf Beschwerden Mandant-gerichtet zu reagieren;
e. das Verbessern der Qualität der Dienstleistung mit Hilfe einer passenden Beschwerdebehandlung
und Beschwerdeanalyse.
Artikel 4 Informationen bei Beginn der Dienstleistung
1. Die Kanzleibeschwerderegelung ist veröffentlicht. Der Mandant wird vor der Auftragserteilung daraufhingewiesen, dass die Kanzleiüber eine Beschwerderegelung verfügt, und dass diese auf die
Dienstleistung anwendbar ist.
2. Die Kanzleibeschwerderegelung beinhaltet ebenfalls, dass Beschwerden, welche nach Behandlung nicht
gelöst sind, gemäß des Reglements Geschillencommissie Advocatuur geschlichtet werden.
Die Geschillencommissie hat ihren Sitz in 2591 XR Den Haag an der Anschrift Bordewijklaan 46
(www.degeschillencommissie.nl).
Artikel 5 Internes Beschwerdeverfahren
1. Wenn eine Beschwerde bei Löring & Von Rosenstiel über den niederländischen Anwalt eingeht,wird die Beschwerde an Rechtsanwältin Hildegard Löring weitergereicht, die als
Beschwerdefunktionär auftritt.
2. Der Beschwerdefunktionär informiert denjenigen, über den geklagt wird, über das Einreichen der
Beschwerde und gibt dem Kläger und demjenigen, über den geklagt wird, die Gelegenheit, auf die
Beschwerde näher einzugehen.
3. Derjenige, über den geklagt wird, versucht zusammen mit dem Kläger zu einer Lösung zu kommen,
eventuell durch Intervention des Beschwerdefunktionärs.
4. Der Beschwerdefunktionär wickelt die Beschwerde binnen vier Wochen nach deren Erhalt ab oder teilt
dem Kläger begründet die Abweichung dieser Frist mit Angabe der Frist, binnen welcher ein Urteil
über die Beschwerde erteilt wird, mit.
5. Der Beschwerdefunktionär informiert den Kläger und denjenigen, über den geklagt wird, schriftlich
über das Urteil bezüglich der Begründetheit der Beschwerde, eventuell begleitet mit Empfehlungen.
6. Wenn die Beschwerde nach Zufriedenheit abgewickelt ist, unterschreiben der Kläger,
der Beschwerdefunktionär und derjenige, über den geklagt wird, das Urteil bezüglich der
Begründetheit der Beschwerde.
Artikel 6 Geheimhaltung und kostenlose Beschwerdeabwicklung
1. Der Beschwerdefunktionär und derjenige, über den geklagt wird, wahren bei der Beschwerdebehandlungdie Geheimhaltung.
2. Der Kläger schuldet keine Vergütung für die Kosten der Behandlung der Beschwerde.
Artikel 7 Verantwortungen
1. Der Beschwerdefunktionär ist für die zeitgerechte Abwicklung der Beschwerde verantwortlich.2. Derjenige, über den geklagt wird, informiert den Beschwerdefunktionär über seinen eventuellen
Kontakt mit dem Kläger und einer möglichen Lösung.
3. Der Beschwerdefunktionär informiert den Kläger über die Abwicklung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdefunktionär führt eine Beschwerdeakte, auch soweit die Beschwerde zu einem
Verfahren bei der in Artikel 4 Abs. 2 genannten Geschillencommissie geführt hat.
Artikel 8 Beschwerderegistrierung
1. Der Beschwerdefunktionär registriert die Beschwerde mit Erwähnung deren Themas.2. Eine Beschwerde kann mehrere Themen betreffen.
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